| E
C S A A u s t r i a
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Inhaltsverzeichnis
| Directory:
§
1. Name und Sitz des Vereins | Name and Site of the
Association
§
2. Vereinszweck | Aims of the Association
§
3. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
| Activities to reach the Association's Aims
§
4. Arten der Mitgliedschaft | Types of Membership
§
5. Erwerb der Mitgliedschaft | How to become Member
§
6. Beendigung der Mitgliedschaft | End of Membership
§
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder | Rights and
Duties of the Members
§
8. Organe | Bodies of the Association
§
9. Generalversammlung | The General Assembly
§
10. Zuständigkeiten der GEneralversammlung | Competences
of the General Assembly
§
11. Vorstand | Executive Board
§
12. Aufgaben des Vorstandes und einzelener Vorstandsmitglieder
| Duties of the Executive Board and her Members
§
13. Kuratorium | Consulting Board
§
14. Aufgaben des Kuratoriums | Duties of the Consulting
Board
§
15. Rechnungsprüfer | Auditors
§
16. Schiedsgericht | Arbitration Board
§
17. Auflösung des Vereins | Dissolution of the Association
Um die Lesbarkeit des Textes zu verbessern, wurde in der Folge auf die Nennung der weiblichen Formen verzichtet; selbstverständlich sind immer sowohl Frauen wie Männer von denjeweiligen Begriffen umfaßt.
§ 1. Name
und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein führt
den Namen "Österreichische Gesellschaft für Europaforschung -
European Community Studies Association of Austria", abgekürzt ECSA-Austria.
1.2. Der Sitz des Vereins
ist Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
§ 2. Vereinszweck
2.1. Der Verein bezweckt
die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre auf dem Gebiet
der Europäischen Integration.
2.2. Die Tätigkeit
des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO. Etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Kein Vereinsmitglied darf durch
zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Tätigkeiten
zur Verwirklichung des Vereinszweckes
3.1. Der Vereinszweck
soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
3.2. Als idelle Mittel
dienen:
§ 5. Erwerb
der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des
Vereins können natürliche und juristische Personen (nach Möglichkeit
Hochschulinstitute) werden, die sich durch ihre Tätigkeit auf dem
Gebiet der europäischen Integration ohne Verfolgung wirtschaftlicher
Interessen ausgewiesen haben.
5.2. Die Mitgliedschaft
wird durch einen schriftlichen Antrag und
dessen Annahme durch den Vorstand begründet. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden. Gegen diese Entscheidung des
Vorstandes ist Berufung an die Generalversammlung zulässig. Diese
entscheidet endgültig in ihrer nächsten Sitzung.
5.3. Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
5.4. Vor der Konstituierung
des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch
die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung
des Vereins wirksam.
§ 6. Beendigung
der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft
endet bei physischen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit
dem Verlust der Rechtspersönlichkeit. Weiters endet die Mitgliedschaft
durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß, sowie automatisch
bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge während drei Jahren.
6.2. Der Austritt kann
jederzeit erfolgen; er muß dem Vorstand zumindest einen Monat vorher
mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.
6.3. Der Ausschluß
eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Pflichten
aus der Mitgliedschaft oder wegen eines die Interessen und Ziele des Vereins
schädigenden Verhaltens unter Bekanntgabe der Gründe beschlossen
werden. Im Fall des Ausscheidens wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages
bleibt die Verpflichtung zur Bezahlung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge
aufrecht.
6.4. Gegen den Ausschluß
eines Mitgliedes steht diesem die Berufung an die Generalversammlung zu.
Diese entscheidet bei ihrer nächsten Sitzung endgültig. Bis zur
Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
6.5. Die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs 3 genannten Gründen von
der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte
und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder
sind berechtigt, an der Generalversammlung des Vereins teilzunehmen, den
Organen des Vereins Vorschläge zur Förderung des Vereinszwecks
zu machen sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht allen Mitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder
haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Statuten
zu beachten und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
7.3. Die Mitglieder
sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit, wenn sie nachweislich
einen Förderungsbeitrag in gleicher Höhe unmittelbar an den Verein
geleistet haben.
§ 8. Organe
Die Organe des Vereins
sind: die Generalversammlung (§ 9 und 10); der Vorstand
(§ 10 und 11); das Kuratorium (§ 13 und 14); die Rechnungsprüfer
(§ 15); das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9. Generalversammlung
9.1. Die ordentliche
Generalversammlung findet jährlich einmal, tunlichst innerhalb der
ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt.
9.2. Die Generalversammlung
wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung jedes Vereinsmitgliedes
einberufen. Die Einladung ist zumindest 14 Tage vor der Generalversammlung
zu versenden, falls nicht Gefahr im Verzug ist, und hat den Zeitpunkt und
den Ort der Versammlung zu bezeichnen und die Tagesordnung bekanntzugeben.
Anträge auf Ergänzungen zur Tagesordnung der Generalversammlung
sollen mindestens am dritten Tag vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich
einlangen.
9.3. Eine außerordentliche
Generalversammlung ist auf Beschluß des Vorstands, des Kuratoriums
oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel
der Vereinsmitglieder oder eines Rechnungsprüfers auf einen Termin
binnen vier Wochen einzuberufen. Diese Organe und Personen sind auch berechtigt,
die Behandlung eines Gegenstands in der nächsten ordentlichen Generalversammlung
zu verlangen, wenn dieser in die Zuständigkeit der Generalversammlung
fällt. Entspricht der Vorstand diesem Begehren nicht innerhalb von
vierzehn Tagen, sind die Antragsteller selbst zur Einberufung berechtigt.
9.4. Den Vorsitz in
der Generalversammlung führt der Präsident des Vereins, im Fall
seiner Verhinderung seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so
hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Vorsitz zu übernehmen; bei
dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
9.5. Gültige Beschlüsse
können nur über solche Gegenstände gefaßt werden,
die auf der versendeten Tagesordnung stehen; die Beschlußfassung
über weitere Tagesordnungspunkte ist jedoch zulässig, wenn drei
Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
9.6. Die Generalversammlung
ist nur beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder
anwesend oder vertreten ist. Ist eine Generalversammlung beschlußunfähig,
so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung
statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlußfähig
ist.
9.7. Die Wahlen und
Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
oder eine Entscheidung des Vorstandes betreffend Mitgliedschaften bestätigt
oder annulliert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.8. Juristische Personen
als Vereinsmitglieder werden durch ihre Vertretungsorgane oder Bevollmächtigte
vertreten.
9.9. Jedes Vereinsmitglied
kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der sich
durch eine schriftliche Vollmacht oder die Einladung zur Generalversammlung
ausweist.
9.10. Über den
Verlauf der Generalversammlung ist vom Generalsekretär oder dessen
Stellvertreter eine Niederschrift zu verfassen, aus der die behandelten
Gegenstände und die gefaßten Beschlüsse hervorgehen. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Generalversammlung und vom Generalsekretär
zu unterzeichnen. Jedem Vereinsmitglied ist auf Verlangen eine Abschrift
dieser Niederschrift auszufolgen.
§ 10. Zuständigkeiten
der GV
Der Generalversammlung
sind folgende Aufgaben vorbehalten:
§ 12. Aufgaben
des Vorstandes und einzelner Vorstandsmitglieder
12.1. Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
§ 14. Aufgaben
des Kuratoriums
Die Aufgaben des Kuratoriums
sind:
§ 16. Schiedsgericht
16.1. In allen Streitigkeiten
aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
16.2. Das Schiedsgericht
setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Je eines ist innerhalb
einer Frist von einem Monat von den Streitteilen namhaft zu machen; diese
zwei Mitglieder wählen ein drittes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden
des Schiedsgerichtes. Kommt innerhalb von drei Wochen keine Einigung auf
einen Vorsitzenden zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los. Soweit juristische Personen Vereinsmitglieder sind, sind diesen die
Mitglieder ihrer Vertretungsorgane gleichzuhalten.
16.3. Das Schiedsgericht
fällt eine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17. Auflösung
des Vereins
17.1. Der Beschluß
über die Auflösung des Vereines (§ 10 lit i) bedarf einer
ausdrücklichen Anordnung dieses Tagesordnungspunktes in der Einladung
zur Generalversammlung. Zur gültigen Beschlußfassung über
diesen Gegenstand bedarf der Beschluß einer Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen; weiters ist erforderlich, daß mindestens
die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist; falls
weniger als die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten
ist, wird eine außerordentliche Generalversammlung mit neuerlicher,
gesonderter Einladung an alle Vereinsmitglieder für einen Zeitpunkt
nicht früher als zwei Wochen nach der im 1. Satz erwähnten Generalversammlung
einberufen; diese Generalversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienen
Vereinsmitglieder hinsichtlich der Auflösung des Vereins beschlußfähig.
17.2. Diese Generalversammlung
hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation
zu beschließen und einen Liquidator zu berufen. Ferner hat sie bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Gemeinzweckes
über das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu beschließen. Dieses ist jedenfalls für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff
BAO zu verwenden.