| A
k t u e l l
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S
t a t u t e n | S t a t u t e s
Inhaltsverzeichnis
| Directory:
§
1. Name und Sitz des Vereins | Name and Site of the
Association
§
2. Vereinszweck | Aims of the Association
§
3. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
| Activities to reach the Association's Aims
§
4. Arten der Mitgliedschaft | Types of Membership
§
5. Erwerb der Mitgliedschaft | How to become Member
§
6. Beendigung der Mitgliedschaft | End of Membership
§
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder | Rights and
Duties of the Members
§
8. Organe | Bodies of the Association
§
9. Generalversammlung | The General Assembly
§
10. Zuständigkeiten der GEneralversammlung | Competences
of the General Assembly
§
11. Vorstand | Executive Board
§
12. Aufgaben des Vorstandes und einzelener Vorstandsmitglieder
| Duties of the Executive Board and her Members
§
13. Kuratorium | Consulting Board
§
14. Aufgaben des Kuratoriums | Duties of the Consulting
Board
§
15. Rechnungsprüfer | Auditors
§
16. Schiedsgericht | Arbitration Board
§
17. Auflösung des Vereins | Dissolution of the Association
Um die Lesbarkeit des
Textes zu verbessern, wurde in der Folge auf die Nennung der weiblichen
Formen verzichtet; selbstverständlich sind immer sowohl Frauen wie
Männer von denjeweiligen Begriffen umfaßt.
§ 1. Name
und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen "Österreichische
Gesellschaft für Europaforschung - European Community Studies Association
of Austria", abgekürzt ECSA-Austria.
1.2. Der Sitz des Vereins ist Wien. Seine
Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
§ 2. Vereinszweck
2.1. Der Verein
bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre
auf dem Gebiet der Europäischen Integration.
2.2. Die Tätigkeit
des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO. Etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Kein Vereinsmitglied darf durch
zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Tätigkeiten
zur Verwirklichung des Vereinszweckes
3.1. Der Vereinszweck
soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
3.2. Als idelle
Mittel dienen:
a) Aufbau und Durchführung von
Forschungskooperationen unter österreichischen Europaforschern und
-forscherinnen und zwischen diesen und Wissenschaftern der ausländischen
ECSA-Verbände;
b) die Vermittlung von Informationen und
die Abhaltung von Veranstaltungen (Vorlesungen, Vorträgen, Symposien)
in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsinstituten im Bereich der Universitäten
und Hochschulen;
c) die Herausgabe von Publikationen (Tagungsbände);
d) die Zusammenarbeit mit verwandten Einrichtungen
im In- und Ausland, insbesondere mit ECSA-World,
ECSA-Europe und den nationalen ECSA-Mitgliedsverbänden. Die Mitgliedschaft
bei ECSA-Europe und ECSA-World.
3.3. Die erforderlichen
finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) freiwillige Spenden von Mitgliedern und
Nichtmitgliedern;
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
d) Förderungsleistungen der öffentlichen
Hand;
e) etwaige Vermächtnisse und sonstige
Zuwendungen.
§ 4. Arten
der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitglieder
des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder
und Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch außerordentliche
finanzielle Zuwendungen unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen,
die hiezu wegen besonderer Verdienste um die Europäische Integration
oder um den Verein ernannt werden; diese sind von der Pflicht zur Zahlung
des Mitgliedsbeitrages enthoben.
§ 5. Erwerb
der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen (nach
Möglichkeit Hochschulinstitute) werden, die sich durch ihre Tätigkeit
auf dem Gebiet der europäischen Integration ohne Verfolgung wirtschaftlicher
Interessen ausgewiesen haben.
5.2. Die Mitgliedschaft wird durch einen
schriftlichen Antrag und dessen Annahme
durch den Vorstand begründet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes ist Berufung
an die Generalversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig
in ihrer nächsten Sitzung.
5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt
auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
5.4. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt
die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6. Beendigung
der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft endet bei physischen
Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Weiters endet die Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt oder durch
Ausschluß, sowie automatisch bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge
während drei Jahren.
6.2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen;
er muß dem Vorstand zumindest einen Monat vorher mit eingeschriebenem
Brief mitgeteilt werden.
6.3. Der Ausschluß eines Mitgliedes
kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Pflichten aus der Mitgliedschaft
oder wegen eines die Interessen und Ziele des Vereins schädigenden
Verhaltens unter Bekanntgabe der Gründe beschlossen werden. Im Fall
des Ausscheidens wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt die
Verpflichtung zur Bezahlung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge
aufrecht.
6.4. Gegen den Ausschluß eines Mitgliedes
steht diesem die Berufung an die Generalversammlung zu. Diese entscheidet
bei ihrer nächsten Sitzung endgültig. Bis zur Entscheidung der
Generalversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
kann aus den in Abs 3 genannten Gründen von der Generalversammlung
über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte
und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der
Generalversammlung des Vereins teilzunehmen, den Organen des Vereins Vorschläge
zur Förderung des Vereinszwecks zu machen sowie an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder haben die Interessen
und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten und die
Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
7.3. Die Mitglieder sind von der Leistung
des Mitgliedsbeitrages befreit, wenn sie nachweislich einen Förderungsbeitrag
in gleicher Höhe unmittelbar an den Verein geleistet haben.
§ 8. Organe
Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung
(§ 9 und 10); der Vorstand (§
10 und 11); das Kuratorium (§ 13 und 14); die Rechnungsprüfer
(§ 15); das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9. Generalversammlung
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet
jährlich einmal, tunlichst innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres
statt.
9.2. Die Generalversammlung wird vom Vorstand
durch schriftliche Einladung jedes Vereinsmitgliedes einberufen. Die Einladung
ist zumindest 14 Tage vor der Generalversammlung zu versenden, falls nicht
Gefahr im Verzug ist, und hat den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung
zu bezeichnen und die Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzungen
zur Tagesordnung der Generalversammlung sollen mindestens am dritten Tag
vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einlangen.
9.3. Eine außerordentliche Generalversammlung
ist auf Beschluß des Vorstands, des Kuratoriums oder auf begründeten
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder
oder eines Rechnungsprüfers auf einen Termin binnen vier Wochen einzuberufen.
Diese Organe und Personen sind auch berechtigt, die Behandlung eines Gegenstands
in der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu verlangen, wenn
dieser in die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt. Entspricht
der Vorstand diesem Begehren nicht innerhalb von vierzehn Tagen, sind die
Antragsteller selbst zur Einberufung berechtigt.
9.4. Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der Präsident des Vereins, im Fall seiner Verhinderung
seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so hat der Vorsitzende
des Kuratoriums den Vorsitz zu übernehmen; bei dessen Verhinderung
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
9.5. Gültige Beschlüsse können
nur über solche Gegenstände gefaßt werden, die auf der
versendeten Tagesordnung stehen; die Beschlußfassung über weitere
Tagesordnungspunkte ist jedoch zulässig, wenn drei Viertel der anwesenden
Mitglieder zustimmen.
9.6. Die Generalversammlung ist nur beschlußfähig,
wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
Ist eine Generalversammlung beschlußunfähig, so findet die Generalversammlung
15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienen beschlußfähig ist.
9.7. Die Wahlen und Beschlußfassungen
in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst oder eine Entscheidung
des Vorstandes betreffend Mitgliedschaften bestätigt oder annulliert
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.8. Juristische Personen als Vereinsmitglieder
werden durch ihre Vertretungsorgane oder Bevollmächtigte vertreten.
9.9. Jedes Vereinsmitglied kann sich durch
einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der sich durch eine schriftliche
Vollmacht oder die Einladung zur Generalversammlung ausweist.
9.10. Über den Verlauf der Generalversammlung
ist vom Generalsekretär oder dessen Stellvertreter eine Niederschrift
zu verfassen, aus der die behandelten Gegenstände und die gefaßten
Beschlüsse hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der
Generalversammlung und vom Generalsekretär zu unterzeichnen. Jedem
Vereinsmitglied ist auf Verlangen eine Abschrift dieser Niederschrift auszufolgen.
§ 10. Zuständigkeiten
der GV
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts
und Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Vereinsjahr, das mit
dem Kalenderjahr übereinstimmt;
b) Bestellung und Abberufung der Mitglieder
des Vorstands;
c) Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
d) Bestellung und Abberufung des Rechnungsprüfers;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
die nach Mitgliedergruppen verschieden festgesetzt werden können;
f) Beschlußfassung über den Voranschlag;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlußfassung über die Berufung
eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß oder eines potentiellen Mitglieds
gegen seine Nichtaufnahme;
i) Beschlußfassung über die Änderung
der Statuten und die Auflösung des Vereins;
j) Beratung und Beschlußfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen (§§ 9.2 und 9.5).
§ 11. Vorstand
11.1. Der Vorstand
besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus:
a) dem Präsidenten,
b) zwei Vizepräsidenten, die zugleich
1. und 2. Stellvertreter des Präsidenten sind,
c) dem Generalsekretär, der zugleich
3. Stellvertreter des Präsidenten ist,
d) dem Kassier,
e) und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern
(davon 1 Stellvertreter des Kassiers).
Zu Mitgliedern des Vorstandes können
nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.
11.2. Die Funktionsperiode des Vorstandes endet
mit der dritten ordentlichen, auf die Wahl folgenden Generalversammlung.
Die Wiederwahl ist zulässig.
11.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden
eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied, allenfalls auch mit einer kürzeren Funktionsperiode als
gemäß Abs 2 zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.4. Der Vorstand wird vom Präsidenten,
bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder
mündlich unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen
anwesend sind.
11.6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
11.7. Den Vorsitz führt der Präsident,
bei Verhinderung der erste, bei dessen Verhinderung der zweite bzw der
dritte Stellvertreter.
11.8. Der Vorstand kann die Vorberatung oder
die Erledigung bestimmter einzelner oder genau bestimmter Arten von Entscheidungen
einem Ausschuß des Vorstandes oder einem einzelnen Vorstandsmitglied
übertragen. Die Bestimmungen von Punkt 11.4. bis 11.7. sind auf Ausschüsse
sinngemäß anwendbar.
11.9. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode (11.2.), durch Abberufung
(11.10.) oder Rücktritt (11.11.).
11.10. Die Generalversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes abberufen.
11.11. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes
wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes durch die Generalversammlung
wirksam.
§ 12. Aufgaben
des Vorstandes und einzelner Vorstandsmitglieder
12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des
Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie
die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen
und außerordentlichen Generalversammlungen;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
eventuelle Kreditaufnahmen und Beschlußfassung über die Verwendung
des Vereinsvermögens;
d) Erstellung eines Jahresprogramms der Vereinsaktivitäten;
e) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
12.2. Der Präsident
oder seine Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten oder vom Generalsekretär,
sofern sie jedoch Geldangelegenheiten über öS 50.000,- betreffen,
vom Präsidenten und vom Generalsekretär gemeinsam zu unterfertigen.
12.3. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Präsident führt den Vorsitz
in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im
Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Die Vizepräsidenten vertreten den
Präsidenten bei dessen Verhinderung.
c) Der Generalsekretär hat den Präsidenten
bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Unter
anderem obliegt ihm die Führung der Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
d) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
e) Die Stellvertreter des Präsidenten
oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn letztere verhindert
sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht
berührt.
§ 13. Kuratorium
13.1. Mitglieder des Kuratoriums sind alle
Ehrenmitglieder, fördernden Mitglieder und ehrenamtlichen Berater
des Vereins gem § 13.1.a., alle, soferne sie nicht bereits Mitglied
des Vorstandes sind. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an
den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilzunehmen.
13.1.a. Ehrenamtliche Berater müssen
keine Mitglieder des Vereins sein. Die Bestellung als ehrenamtlicher Berater
erfolgt durch den Vorstand. Ehrenamtliche Berater sind berechtigt, an der
Generalversammlung des Vereins ohne Stimmrecht sowie an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
13.2. Die Kuratoriumsmitglieder wählen
aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
13.3. Das Kuratorium tritt mindestens einmal
jährlich zu einer Sitzung zusammen. Auf schriftlichen Antrag eines
Kuratoriumsmitgliedes oder des Vorstandes hat eine Sitzung ehestmöglich
stattzufinden.
13.4. Die Einberufung zur Sitzung hat der
Vorsitzende des Kuratoriums, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter
schriftlich vorzunehmen. Sie hat die Tagesordnung und den Sitzungsort zu
enthalten. Die Einberufung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Sitzung
zu versenden, falls nicht Gefahr im Verzug ist.
13.5. Den Vorsitz bei Kuratoriumssitzungen
führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
13.6. Das Kuratorium ist beschlußfähig,
wenn alle Kuratoriumsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden.
Die Kuratoriumsmitglieder können sich wechselseitig mit schriftlicher
Vollmacht, die dem Vorsitzenden vorzulegen ist, vertreten und sind berechtigt,
ihr Stimmrecht auch von anderen Personen ausüben zu lassen.
13.7. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.
13.8. Über jede Sitzung des Kuratoriums
ist eine Niederschrift zu verfassen; aus ihr müssen die Teilnehmer,
die Gegenstände der Verhandlung und die gefaßten Beschlüsse
zu ersehen sein. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Jedem Mitglied
des Kuratoriums ist eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln,
und zwar auch dann, wenn es an der Sitzung nicht teilgenommen hat. Jedem
Vereinsmitglied ist auf Verlangen eine Abschrift dieser Niederschrift auszufolgen.
§ 14. Aufgaben
des Kuratoriums
Die Aufgaben des Kuratoriums sind:
a) die Förderung der Aufgaben des Vereins,
Aufrechterhaltung der Kontakte zu Wissenschaft und Praxis,
b) Anregung und Vorbereitung von Beschlüssen
der Generalversammlung;
c) Koordination der Mittelaufbringung für
Vereinsveranstaltungen (Symposien etc);
d) Stellungnahmen zu allen Vereinsangelegenheiten,
die an den Vorstand zu richten sind.
§ 15. Rechnungsprüfer
15.1. Die Generalversammlung wählt auf
Vorschlag des Vorstands für die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer,
die beide nicht anderen Organen angehören dürfen, jedoch nicht
notwendigerweise auch Vereinsmitglieder sein müssen. Eine Wiederwahl
ist möglich.
15.2. Den Rechnungsprüfer obliegen die
laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und die Überprüfung
des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
15.3. Im übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen der §§ 11 Abs 2, 9, 10,
11 sinngemäß.
§ 16. Schiedsgericht
16.1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
entscheidet ein Schiedsgericht.
16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
Vereinsmitgliedern zusammen. Je eines ist innerhalb einer Frist von einem
Monat von den Streitteilen namhaft zu machen; diese zwei Mitglieder wählen
ein drittes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt
innerhalb von drei Wochen keine Einigung auf einen Vorsitzenden zustande,
so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Soweit juristische Personen
Vereinsmitglieder sind, sind diesen die Mitglieder ihrer Vertretungsorgane
gleichzuhalten.
16.3. Das Schiedsgericht fällt eine
Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 17. Auflösung
des Vereins
17.1. Der Beschluß über die Auflösung
des Vereines (§ 10 lit i) bedarf einer ausdrücklichen Anordnung
dieses Tagesordnungspunktes in der Einladung zur Generalversammlung. Zur
gültigen Beschlußfassung über diesen Gegenstand bedarf
der Beschluß einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen;
weiters ist erforderlich, daß mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder
anwesend oder vertreten ist; falls weniger als die Hälfte aller Vereinsmitglieder
anwesend oder vertreten ist, wird eine außerordentliche Generalversammlung
mit neuerlicher, gesonderter Einladung an alle Vereinsmitglieder für
einen Zeitpunkt nicht früher als zwei Wochen nach der im 1. Satz erwähnten
Generalversammlung einberufen; diese Generalversammlung ist ungeachtet
der Zahl der erschienen Vereinsmitglieder hinsichtlich der Auflösung
des Vereins beschlußfähig.
17.2. Diese Generalversammlung hat auch -
sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu
beschließen und einen Liquidator zu berufen. Ferner hat sie bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Gemeinzweckes über
das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu beschließen.
Dieses ist jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
Zum
Eintrag des Vereins im Zentralen Vereinsregister (ZVR, bitte geben Sie
unsere ZVR-Zahl 882802424 in die entsprechende Suchmaske ein) | Check the
Entry of the Association in the Central Association Register (ZVR, please
enter our ZVR-No. 882802424 into the respective field) |